der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
Ortsverein Friedberg/Hessen
§ 1 Name, Tätigkeitsbereich
- Der Ortsverein umfasst den Bereich der Kreisstadt Friedberg/Hessen
- Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Friedberg/Hessen. Sein Sitz ist Friedberg/Hessen.
- Die Mitglieder eines Friedberger Stadtteiles/ mehrerer Stadtteile sind berechtigt, einen Ortsbezirk zu bilden. Die Bildung stadtteilübergreifender Ortsbezirke bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Ortsvereins.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereines ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3 Mitgliedschaft
- Zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gehört jede Person, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die untere Grenze für den Eintritt ist das vollendete 14. Lebensjahr.
- Jedes Mitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seinen Wohnort zuständig ist. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins nach Anhörung des jeweiligen Ortsbezirksvorstandes.
- Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die Bewerberin oder der Bewerber beim Vorstand des Unterbezirks Wetterau Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand des Bezirks Hessen – Süd angerufen werden. Die Entscheidung des Bezirksvorstands ist endgültig.
- Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
- Jedes Mitglied hat das Recht, gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds über den Ortsvereinsvorstand Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen
§ 4 Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft
- Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei. Das Gleiche gilt für die Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftenleistung für eine andere politische Partei.
- Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die Sozialdemokratische Partei Deutschlands wirken.
- Für kommunale Wählervereinigungen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn eigene Parteilisten bestehen.
- Die Herabsetzung von Mitgliederinnen und Mitglieder in der Öffentlichkeit (insbesondere auch in den sozialen Medien) stellt einen groben Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und damit gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei dar und kann mit nachfolgenden aufgeführten Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.
Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Missbilligung des Verhaltens und
b) Ausschluss aus dem Vorstand/Mitgliederversammlung.
Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Mehrheit des Vorstandes/
Mitgliederversammlung. Im Ausschlussfall muss zuvor ein schriftlicher Antrag
vorliegen und mit Zweidrittelmehrheit nach vorheriger Anhörung beschlossen
werden.
Zu den vorgenannten Ordnungsmaßnahmen kann bei Parteimitgliedern, die
gegen die Geschäftsordnung, Statuten, Grundsätze oder die Ordnung der Partei
verstoßen, zusätzlich ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden. Über
einen Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens an die
zuständige Schiedskommission entscheidet der Ortsverein.
§ 5 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der
Revisoren/Revisorinnen und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die
Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
- Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf statt, mindestens alle 12 Monate.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens zwei Ortsbezirken durch ihre Mitgliederversammlungen ein entsprechender Antrag gestellt wird.
- Der Vorstand und die Revisoren/Revisorinnen und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt.
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Delegierten erfolgen geheim.
- Bei der Beschlussfassung über den Wahlvorschlag zur Stadtverordnetenversammlung hat die Mitgliederversammlung die Kandidatenvorschläge der Ortsbezirke und der Arbeitsgemeinschaften angemessen zu berücksichtigen.
- Bei der Aufstellung der Liste zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten können auch Nichtmitglieder (Hospitanten) kandidieren.
§ 7 Einberufung und Durchführung
- Eine Jahreshauptversammlung, in der Wahlen gemäß § 6 Abs. 3 durchzuführen sind, ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Während der Amtszeit eines Vorstandes erforderlich werdende Ergänzungswahlen finden in einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
- Im Übrigen beträgt die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Auf die Abkürzung der Ladungsfrist muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag kann eine andere Versammlungsleitung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung
- Der Vorstand berichtet in der Jahreshauptversammlung über seine Arbeit. Vor der Neuwahl des Vorstandes nimmt die Mitgliederversammlung seine Berichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
- Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
- Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
– der/dem Vorsitzenden
– zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– der/dem Kassierer(in)
– der/dem Schriftführer(in)
– der/dem Pressesprecher(in)
– einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Zahl von Beisitzerinnen / Beisitzern (Maximal 10).
– jeder Ortsbezirk muss mit einem stimmberechtigten Mitglied im Ortsvereinsvorstand vertreten sein. - Die Vorsitzenden der Ortsbezirke und die Vorsitzenden der für den Bereich des Ortsvereins gebildeten Arbeitsgemeinschaften nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Teilnehmer/innen mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung regelt.
§ 9 Wahl des Vorstands
- Die Wahl des Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
– die/ der Vorsitzende
– zwei stellvertretende Vorsitzende
– die/ der Kassierer / in
– die / der Schriftführer / in
– die / der Pressesprecher / in und
– die Beisitzer / innen. - Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
§ 10 Revision
- Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens drei Revisoren / Revisorinnen gewählt. Sie dürfen keine Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein.
- Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für die abgelaufene Periode.
§ 11 Beiträge
- Die Beiträge richten sich nach § 1 Abs. 1 und 2 der Finanzordnung der SPD in der jeweils gültigen Fassung.
- Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Ortsvereinsvorstand länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrages als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muß auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.
- Beiträge sind ausschließlich auf das Konto der SPD – Hessen Süd, Berliner Sparkasse,
IBAN DE10 1005 0000 0190 4277 52 (Verwendungszweck „Beitrag und Mitgliedsnummer“) einzuzahlen. Zahlungen auf das Ortsvereinskonto sind aus abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr möglich.
§ 12 Sonderbeiträge
- Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 1 und 3 FO (Finanzordnung der SPD).
- Der Sonderbeitrag beträgt monatlich 25,00 € für Stadtverordnete und 50,00 € für ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats. Der zu zahlende Betrag kann durch Beschluss des Ortsvereinsvorstandes angepasst werden.
- Die Zahlung dieser Sonderbeiträge erfolgt monatlich oder vierteljährlich auf das Parteikonto „SPD Ortsverein FB“ bei der Sparkasse Oberhessen IBAN: DE43 5185 0079 0051 0076 20 (Verwendungszweck: Mandatsbeiträge). Eine halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise ist möglich, sofern die Sonderbeiträge im Voraus geleistet werden.
§ 13 Ortsbezirke
- Die Stadtteile bilden die Bereiche der Ortsbezirke. Jedes Mitglied gehört dem Ortsbezirk an, in dessen Bereich es seinen Wohnsitz hat. Über Ausnahmen entscheidet der Ortsvereinsvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsbezirksvorstände. § 3 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
- Die Mitglieder der Ortsbezirke wählen die Ortsbezirksvorstände für die Dauer von zwei Jahren. Sie bestehen aus:
– der / dem Vorsitzenden
– der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der / dem Schriftführer / in
– einer von der Mitgliederversammlung des Ortsbezirks vor der Wahl fest
zulegenden Zahl von Beisitzerinnen / Beisitzern
– die Mitgliederversammlung des Ortsbezirks kann Abweichungen beschließen - Die Ortsbezirke haben mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen
- Die Ortsbezirke wählen in einer Mitgliederversammlung ihre Kandidatinnen/Kandidaten für die Ortsbeiräte und beschließen ihren Kandidatenvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung (§ 6 Nr. 6 gilt entsprechend).
- Aufgabe der Ortsbezirke ist es, den politischen und menschlichen Kontakt zu
den Bürgern / Bürgerinnen des Stadtteils zu pflegen. Dazu gehört u.a.:
die Wahrnehmung der Interessen der Bevölkerung des Stadtteils,
die politische Breitenarbeit (Versammlungen, Veranstaltungen),
die Vorbereitung und Durchführung der dezentralen Wahlkampfarbeit,
die Werbung neuer Mitglieder,
die Verteilung von Info – Material
§ 14 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
- Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweiligen gültigen Fassung.
- Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, einen Kandidatenvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 17 Schlussbestimmungen
Diese Satzung gilt im Rahmen des Organisationsstatuts, der Finanz-, Wahl- und Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie der Satzung des Bezirks Hessen – Süd und der Satzung des Unterbezirks Wetterau in der jeweils gültigen Fassung.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Ortsvereins Friedberg am 11.Oktober 2006 beschlossen.)
gez. Scheunert
(Vorsitzender)
gez. Weiß
(stellvertretende Vorsitzende)
gez. Kesselring-Ruppel
(stellvertretender Vorsitzender)